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Lizenzvereinbarung
ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG FÜR DIE SOFTWARE „NEUGART CALCULATION PROGRAM - NCP"
WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN: Wenn Sie die Software „NEUGART CALCULATION PROGRAM - NCP" herunterladen, vollständig oder in Teilen kopieren, installieren, nutzen oder verbreiten, kommt eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen der NEUGART GmbH (nachfolgend als „NEUGART“ bezeichnet), Keltenstraße 16, 77971 Kippenheim, Deutschland, als Lizenzgeber und Ihnen als LIZENZNEHMER (nachfolgend als „LIZENZNEHMER“ bezeichnet) unter Geltung der nachfolgenden Bestimmungen einschließlich aller Haftungs- und sonstigen Einschränkungen zustande. Die Software „NEUGART CALCULATION PROGRAM - NCP" (nachfolgend als „NCP Software“ bezeichnet) umfasst eine Computersoftware, dazugehörige Datenbanken, gedruckte Materialien und Dokumentationen im Online- oder elektronischem Format.
Falls Sie mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung NICHT EINVERSTANDEN sind, sind Sie nicht berechtigt, die NCP Software herunterzuladen, vollständig oder in Teilen zu kopieren, zu installieren, zu nutzen oder zu verbreiten (nachfolgend zusammengefasst als „VERWENDEN“ bezeichnet).
1. LIZENZEINRÄUMUNG
1.1 AKTIVIERUNG
Zur Benutzung der NCP Software ist die Eingabe eines Aktivierungscode erforderlich. Hierzu wird der LIZENZNEHMER nach der vollständigen Installation der NCP Software aufgefordert, einen Lizenzantrag auszufüllen. Im Anschluss an die Übersendung/ Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Lizenzantrags erhält der LIZENZNEHMER zeitnah den entsprechenden Aktivierungscode durch NEUGART. Sofern NEUGART Hinweise vorliegen, dass die NCP Software nicht gemäß dieser Bestimmungen verwendet werden soll, kann NEUGART die Übermittlung des Aktivierungscode verweigern. Soweit für die Aktivierung der NCP Software die Übermittlung personenbezogener Daten des LIZENZNEHMERS erforderlich ist, dienen diese der Aktivierung und Registrierung der NCP Software und werden darüber hinaus von NEUGART nicht verwendet.
1.2 LIZENZ
NEUGART räumt dem LIZENZNEHMER unter der Voraussetzung, dass er alle Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung einhält, ein nicht ausschließliches, zeitlich begrenztes Recht ein, die NCP Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu VERWENDEN. Um die Aktualität der NCP Software zu gewährleisten, beträgt die Vertragsdauer ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Aktivierungscode an den LIZENZNEHMER. Der LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, an der NCP Software Lizenzen einschließlich Unterlizenzen zu erteilen oder die NCP Software zu verkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder in sonstiger Weise an Dritte zu verbreiten.
1.3 INSTALLATION UND VERWENDEN
Der LIZENZNEHMER ist berechtigt, die NCP Software auf einem einzelnen Computer in seinen Geschäftsräumen, wie einer Arbeitsstation, einem Terminal oder einem anderen Gerät zu installieren. Der LIZENZNEHMER ist zur Erstellung maximal einer Sicherheitskopie der NCP Software unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese Sicherungskopie nicht installiert und ausschließlich zu Archivierungs- und Sicherungszwecken genutzt wird. Das Erstellen von weiteren Kopien ist ohne ausdrückliche Genehmigung von NEUGART untersagt.
Die Installation der NCP Software obliegt dem LIZENZNEHMER. Dabei sind die Installationshinweise exakt zu beachten. Die Erfüllung der notwendigen Systemvoraussetzungen liegt ausschließlich beim LIZENZNEHMER. Der LIZENZNEHMER wird zusätzliche Software, die für die Nutzung der NCP Software erforderlich ist (z.B. Betriebssystem in der vorgesehenen Version, Datenbanksoftware u. a.), auf eigene Kosten in der passenden, freigegebenen Version beschaffen und rechtzeitig installieren. Dem LIZENZNEHMER wird dringend empfohlen, die NCP Software regelmäßig zu aktualisieren. Mit Ablauf der Vertragsdauer hat der LIZENZNEHMER die lizenzierte NCP Software sowie alle davon hergestellten Kopien und Teilkopien, einschließlich geänderter oder bearbeiteter Versionen, vollständig zu löschen, sofern NEUGART die Lizenz nicht verlängert.
1.4 RECHTS- UND EIGENTUMSVORBEHALT
Die NCP Software ist durch Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze und Abkommen über das geistige Eigentum geschützt. NEUGART hält das Eigentum, das Urheberrecht bzw. die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte an der NCP Software. NEUGART behält sich alle, dem LIZENZNEHMER in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklichgewährten Rechte vor. Die NCP Software wird kostenlos lizenziert, nicht verkauft.
1.5 KEIN SUPPORT
NEUGART garantiert im Zusammenhang mit der NCP Software keinerlei Supportleistungen.
2. GELTUNG UND ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN
Diese Bestimmungen der Lizenzvereinbarung gelten für Updates oder Ergänzungen der ursprünglichen von NEUGART zur Verfügung gestellten NCP Software, es sei denn, mit dem Update oder der Ergänzung werden andere Bestimmungen festgelegt und dem Kunden mitgeteilt. NEUGART behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung zu ändern, um sie der technischen und rechtlichen Entwicklung anzupassen. Solche Änderungen werden dem Lizenznehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der LIZENZNEHMER erklärt im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung mit der Übermittlung von Informationen durch NEUGART mittels elektronischer Kommunikation (z. B. per E-Mail) für einverstanden. Änderungen können daher auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des LIZENZNEHMERS gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen schriftlich angezeigt hat, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Erklärung ausreicht. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn NEUGART bei der Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen.
3. BESCHRÄNKUNGEN IM HINBLICK AUF ZURÜCKENTWICKLUNG (REVERSE ENGINEERING) UND BEARBEITUNG
3.1 BEARBEITUNG/ RÜCKENTWICKLUNG
Dem LIZENZNEHMER ist es nicht gestattet, die NCP Software zu ändern, anzupassen, mit anderer Software zu vereinen oder auf Basis der NCP Software oder deren Teilen andere Softwareprodukte zu entwickeln oder herzustellen. Dem LIZENZNEHMER ist es ferner nicht gestattet, die NCP Software zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassembilieren oder auf andere Weise zu versuchen, Informationen über den Quellcode der NCP Software zu erlangen. Hiervon unbenommen ist das nicht verzichtbare Recht des LIZENZNEHMERS, die Software unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zu dekompilieren, wenn dies erforderlich ist, um eine Interoperabilität zwischen der NCP Software und einer anderen Software herzustellen und der LIZENZNEHMER zuvor bei NEUGART die hierzu notwendigen Informationen angefordert, aber nicht bereitgestellt bekommen hat.
3.2 URHEBERRECHTSVERMERK/ KENNZEICHEN
Dem LIZENZNEHMER ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, sonstige Hinweise auf Eigentumsrechte und Marken/Kennzeichen, die in oder auf der NCP Software erscheinen, zu entfernen, zu ändern oder zu ersetzen, sofern NEUGART nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
4. KÜNDIGUNG
Unbeschadet sonstiger Rechte ist NEUGART berechtigt, diese Lizenzvereinbarung zu kündigen, falls der LIZENZNEHMER gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt. In einem solchen Fall ist der LIZENZNEHMER verpflichtet, sämtliche Kopien der NCP Software und alle ihre Komponenten zu entfernen bzw. zu vernichten.
5. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Der LIZENZNEHMER erkennt an, dass die NCP Software dem Exportrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Der LIZENZNEHMER erklärt sich damit einverstanden, alle anwendbaren internationalen und nationalen Gesetze einzuhalten, die für die NCP Software gelten (insbesondere AWG, AWV, Dual-Use-VO, KWKG), einschließlich der Regelungen der USA zur Exportkontrolle (US Export Administration Regulations) sowie Beschränkungen im Hinblick auf Endbenutzer.
6. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG/ GEWÄHRLEISTUNG
NEUGART stellt die NCP Software dem LIZENZNEHMER kostenlos zur Verfügung. Für die Mängelhaftung und sonstige Haftung einschließlich Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich unerlaubter Handlung, gelten die folgenden Regelungen:
6.1 Die NCP Software wird dem LIZENZNEHMER „wie besehen“ zur Verfügung gestellt. Besondere Eigenschaften bei der Verwendung der NCP Software werden nicht zugesichert. Jegliche Mängelhaftung für die Verwendung, Leistungsfähigkeit und Arbeitsergebnisse der NCP Software wird ausgeschlossen. NEUGART übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass die NCP Software und der eventuelle Datenträger frei von Computerviren sind. Der LIZENZNEHMER ist dafür verantwortlich, die NCP Software mit Hilfe geeigneter Mittel auf das Vorhandensein vom Computerviren zu überprüfen Hiervon ausgenommen ist jeweils die Haftung von NEUGART, wenn und soweit NEUGART einen Mangel im Recht oder einen Fehler der NCP Software dem LIZENZNEHMER arglistig verschwiegen hat.
6.2 Dem LIZENZNEHMER ist bekannt, dass alle Angaben in der NCP Software unverbindliche Kundeninformationen sind und einer ständigen Weiterentwicklung unterliegen und aktualisiert werden. Zur Ausmessung, Berechnung und Kalkulationen sind diese Angaben nicht rechtlich verbindlich. Bevor der LIZENZNEHMER in der NCP Software aufgeführte Informationen/Arbeitsergebnisse zur Grundlage eigener Berechnungen und/oder Verwendungen macht, hat er sich zu informieren, ob er den aktuellsten Stand der Information besitzt. Eine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit der Angaben, Informationen und erzielten Arbeitsergebnisse wird daher nicht übernommen.
6.3 Dem LIZENZNEHMER ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen denkbaren Anwendungen/Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Der LIZENZNEHMER verwendet die NCP Software daher auf eigenes Risiko. NEUGART schließt eine Haftung für Ansprüche jeglicher Art (mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit) einschließlich Schäden, Folgeschäden, mittelbare oder indirekte Schäden sowie für Forderungen oder Schadenersatzansprüche aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen oder anderen Informationen oder Daten aus, wenn und soweit der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NEUGART bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NEUGART beruht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von NEUGART auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt.
Von der vorgenannten Haftungsbeschränkung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von NEUGART bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von NEUGART beruhen. Ebenfalls hiervonausgenommen sind Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
7. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 ANWENDBARES RECHT/ GERICHTSSTAND
Auf sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Lizenzvereinbarung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss eventueller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen einschließlich des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für Rechte und Pflichten dieses Vertrages sowie etwaiger Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich derSitz von NEUGART.
7.2 GESAMTER VERTRAG
Diese Lizenzvereinbarung (einschließlich aller Nachträge oder Ergänzungsvereinbarungen zu dieser Vereinbarung, die im Lieferumfang der Software enthalten sind) stellt den vollständigen Vertrag zwischen dem LIZENZNEHMER und NEUGART in Bezug auf die Software dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
7.3 ABWEHRKLAUSEL
Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrags. Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIZENZNEHMERS werden nicht Bestandteil dieser Lizenzvereinbarung. Dies gilt auch in dem Fall, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
7.4 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des ganzen Vertrages und der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
8. DATENSCHUTZ
8.1 Die Datenschutzpraxis von NEUGART steht im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
8.2 Im Rahmen der Nutzung der NCP Auslegungssoftware werden personenbezogenen Daten vom Lizenznehmer gespeichert, soweit diese zur Durchführung und Änderung dieser Lizenzvereinbarung und sämtlicher Aufträge, die in diesem Zusammenhang durchgeführt werden, erforderlich ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten des LIZENZNEHMERS an Dritte erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Dienstleistungs- und Handelspartner, soweit deren Einschaltung zwecks Durchführung von Anfragen und Änderung dieser Lizenzvereinbarung und sämtlicher Aufträge, die in diesem Zusammenhang durchgeführt werden, erforderlich ist.
8.3 Der LIZENZNEHMER hat ein Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Weiterhin hat der LIZENZNEHMER das Recht auf Beschwerde bei der für Neugart zuständigen Datenschutzaufsicht.
8.4 Die ausführliche Information zur Datenverarbeitung kann vom LIZENZNEHMER jederzeit unter www.neugart.com/datenschutz/ eingesehen werden oder sich an uns wenden.
Stand: 22.11.2018
NEUGART GmbH, Deutschland
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